(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.