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Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen
§ 7 Abs. 1
ausgeschrieben werden.