(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 2 umfasst die Förderung vorbehaltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er 1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder 2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird.
(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.