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Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 16 Zuständigkeit
§ 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 18 Meldepflicht
§ 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 20 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 21 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Bußgeldvorschriften
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - AEntG)
§ 16 Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach
§ 8
, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach
§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3
beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.