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Fünfter Abschnitt - Die Approbation
§ 36 Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung
§ 37 Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung
§ 38 Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung
§ 39 Antrag auf Approbation
§ 40 Approbationsurkunde
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002)
§ 40 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt.
Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.