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Zweiter Unterabschnitt - Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 28 Schriftliche Prüfung
§ 29 Zeugnis
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002)
§ 29 Zeugnis
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.