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Erster Abschnitt - Adoptionsvermittlung
§ 1 Adoptionsvermittlung
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2a Internationale Adoptionsvermittlung
§ 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
§ 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
§ 5 Vermittlungsverbote
§ 6 Adoptionsanzeigen
§ 7 Vorbereitung der Vermittlung
§ 8 Beginn der Adoptionspflege
§ 9 Adoptionsbegleitung
§ 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
§ 9b Vermittlungsakten
§ 9c Durchführungsbestimmungen
§ 9d Datenschutz
§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
§ 12
§ 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Adoptionsvermittlungsgesetz
(Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - AdVermiG)
§ 8 Beginn der Adoptionspflege
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.