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Vierter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
§ 16 Anzuwendendes Recht
Adoptionsvermittlungsgesetz
(Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - AdVermiG)
§ 16 Anzuwendendes Recht
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.