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Neunter Abschnitt - Übergangsregelungen
§ 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
§ 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
§ 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
§ 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
§ 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
§ 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 38a
§ 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
§ 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
§ 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
§ 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)
§ 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach
§ 23
gezahlt.
In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach
§ 4
des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.