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Sechster Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
§ 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 28 Unterstützungen
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)
§ 28 Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.