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Dritter Abschnitt - Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
§ 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
§ 9 Hochschullehrer
§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)
§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von
§ 6
abweichende Regelungen treffen.