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Abschnitt 2 - Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
§ 7 Bodenbezogene Grenzwerte
§ 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
§ 9 Rückstellprobe
§ 10 Analysefehler und Messtoleranzen
§ 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
Klärschlammverordnung
(Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost - AbfKlärV)
§ 10 Analysefehler und Messtoleranzen
Bei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenzwertes nach
§ 7 Absatz 1
oder nach
§ 8
dürfen vom festgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen möglicher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorgenommen werden.