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Vierter Abschnitt - Die Approbation
§ 20 Antrag auf Approbation
§ 21 Approbationsurkunde
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt.
Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.