(1) Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen Bundesbank beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank.
(2) Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten der Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.
(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von der Deutschen Bundesbank zugewiesen.