Rügeobliegenheit i.S.d. § 377 HGB
Unter den Voraussetzungen des § 377 Abs. 1 und 3 HGB kann sich der Käufer seine Gewährleistungsrechte nur durch rechtzeitige Absendung einer Anzeige des Mangels an den Verkäufer erhalten, allgemein Rüge oder Mängelrüge genannt. Diese Anzeige ist keine eigentliche Willenerklärung, sondern eine Wissenserklärung des Käufers, d.h. die Mitteilung einer Tatsache. Sie steht indessen einer Willenserklärung so nahe, daß die meisten Vorschriften über Willenserklärungen auf sie entsprechend angewandt werden können (rechtsgeschäftsähnliche Handlung). Die Rüge setzt daher zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit auf seiten des Käufers voraus und auch Vertretung ist auf beiden Seiten möglich. Hingegen scheidet eine Anfechtung der Rüge ebenso wie die der Unterlassung einer rechtzeitigen Rüge grundsätzlich aus; es genügt vielmehr, daß der Käufer während der Rügefrist jederzeit in der Lage ist, eineaus irgendeinem Grunde unwirksame Rüge nachzuholen.
1Oetker- Handelsgesetzbuch/Koch, 3. Auflage München 2013, § 377 Rn. 33; HeymannHGB § 377, Rn. 82Quellen:
[1] Oetker- Handelsgesetzbuch/Koch, 3. Auflage München 2013, § 377 Rn. 33; HeymannHGB § 377, Rn. 82