Bekanntgabe
Bekanntgabe bedeutet die Eröffnung des Verwaltungsaktes mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde, nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.
1Wolff/Decker, VwGO, VwVfG, § 41 VwVfG Rn 6.Quellen:
[1] Wolff/Decker, VwGO, VwVfG, § 41 VwVfG Rn 6.