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Berechtigtes Feststellungsinteresse
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben. Darunter fällt jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und ideelle Interesse.
Weitere Definitionen
Abdrängende Sonderzuweisung
Anstellungstheorie
Arbeitsplatz
Aufdrängende Sonderzuweisung
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne