Um einen Exzess des Mittäters handelt es sich, wenn einer der Täter den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss überschreitet. Dieser ist vorsatzausschließend.1BGHSt 36, 231; BGH NStZ 2002, 597; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 44 Rn. 23; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 25 Rn. 17.