Aus einer Vortat erlangt ist eine Sache dann, wenn der Vortäter die körperliche Verfügungsgewalt über die Sache kausal durch die Vortat begründet hat. Durch die rechtswidrige Tat erlangt sind nur die unmittelbar aus der Vortat stammenden Sachen.
1Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 13; BGHSt 13, 403.
Quellen:
[1] Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 13; BGHSt 13, 403.