Willenserklärung
Der Begriff der Willenserklärung wird als Äußerung eines Willens verstanden, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist. Die Willenserklärung besteht somit aus zwei Elementen, nämlich dem (inneren) Willen und der Äußerung dieses Willens (= Erklärung).
1A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung, Rn. 1; Jauernig/Jauernig, 14. Auflage München 2011, Vor § 116 Rn. 2; BGH NJW 2001, 289, 290.Quellen:
[1] A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung, Rn. 1; Jauernig/Jauernig, 14. Auflage München 2011, Vor § 116 Rn. 2; BGH NJW 2001, 289, 290.