Kausalität beim Unterlassungsdelikt
Bei Unterlassensdelikten ist bei der notwendigen Kausalitätsfeststellung danach zu fragen, ob die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele.
1BGH NStZ 2000, 414; Engländer JuS 2001, 960; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 49 Rdn. 13.Quellen:
[1] BGH NStZ 2000, 414; Engländer JuS 2001, 960; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 49 Rdn. 13.