Unter einem Angebot (auch Antrag oder Offerte) ist eine empfangsbedürfte Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt; dieser das Angebot also mit einfacher Zustimmung annehmen kann.
Quellen:
[1] Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 145 BGB, Rn. 80; Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 145 BGB, Rn. 1; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage, Köln 2013, Rn. 165.