Betreuung
Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund von einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.
1Staudinger-BGB/Veit, Berlin 2014, Vor §§ 1773 ff. Rn. 8.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Veit, Berlin 2014, Vor §§ 1773 ff. Rn. 8.