Empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind einem anderen gegenüber abzugeben, sodass ein Zugang erforderlich ist.
1Staudinger/Singer/Benedict (2017) BGB § 130, Rn. 9Quellen:
[1] Staudinger/Singer/Benedict (2017) BGB § 130, Rn. 9