Erbschaftsbesitzer ist, wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (possessor pro herede). Er muss den Erbschaftsgegenstand also aufgrund eines angemaßten Erbrechts besitzen (subjektive Voraussetzung) und kann dabei sowohl gut- als auch bösgläubig sein. An das behauptete Erbrecht muss er selbst nicht glauben.
Quellen:
[1] BGH NJW 1983, 2874, 2875; BGH ZEV 2004, 378, 379; Koblenz BeckRS 2014, 10097; C.-H. Horn in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2018 BGB, Rn. 3; Staudinger-BGB/Gursky, 2010, § 2018 Rn. 4.