Statthaftigkeit der Leistungsklage
Die Leistungsklage ist gesetzlich nicht explizit geregelt, jedoch geht das Gesetz an mehreren Stellen (
§ 43 Abs. 2 VwGO,
§ 111 VwGO,
§ 113 Abs. 4 VwGO) von ihrer Existenz aus und sie ist allgemein anerkannt. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn eine Handlung der hoheitlichen Verwaltung begehrt wird, die kein Verwaltungsakt ist.