Unter dem Handlungswillen versteht man einen bewussten Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. An einem bewussten Handeln fehlt es bei bloßen Reflexbewegungen oder bei einem Verhalten, das durch äußere unwiderstehliche Gewalt unmittelbar erzwungen wird (vis absoluta).
Quellen:
[1] BGHZ 39, 103, 106;BGHZ 98, 135, 137; Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, Vor §§ 116 - 144, Rn. 22; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 116-144 BGB, Rn. 3; Staudinger/Singer (2017) Vorbem zu §§ 116–144, Rn. 27.