Möglichkeitstheorie
Nach der Möglichkeitstheorie ist klage- bzw. antragsbefugt, wer geltend machen kann, dass er durch das staatliche Handeln zumindest möglicherweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
1Voßkuhle, JuS 2009, 16, 17.Quellen:
[1] Voßkuhle, JuS 2009, 16, 17.