Ankaufen ist nur ein Unterfall des Sichverschaffens. Es müssen alle Voraussetzungen des Merkmals des Verschaffens vorliegen. Es kommt auf die Übertragung des Besitzes und die Erlangung von Verfügungsgewalt durch den Hehler, nicht auf den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages an.
1Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 25.Quellen:
[1] Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 25.