Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem.
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage bzw., in analoger Anwendung, der Verpflichtungsklage erledigt.
Erledigt sich der Verwaltungsakt vor der Klageerhebung, kommt eine Fortsetzungsfestellungsklage gem
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog in Betracht.