Hersteller eines Produkts (ProdHaftG)
Gem. dem Wortlaut von
§ 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist Hersteller, wer das Produkt hergestellt hat. Unter Bezugnahme auf den Produktbegriff des
§ 2 ProdHaftG und den Umkehrschluss aus
§ 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 ProdHaftG muss das Handeln des Anspruchsgegners auf die Schaffung einer (neuen) beweglichen Sache hin ausgerichtet sein, er muss auf eigene Rechnung handeln und sein Handeln muss über das Maß an Einwirkung auf eine bewegliche Sache hinausgehen, das im Rahmen des Produktvertriebs und -handels üblich ist. Entscheidend für die Bestimmung des Herstellerbegriffs ist der Zweck des ProdHaftG, der darauf gerichtet ist, den Benutzer des (End-)Produkts vor Schäden zu bewahren, die ihm aus einer fehlerhaften Beschaffenheit des Produkts entstehen können.
1OLG Düsseldorf v. 22.09.2000 - 22 U 208/99 - NJW-RR 2001, 458-459; M. Hamdan/Günes in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 4 ProdHaftG, Rn. 2.Quellen:
[1] OLG Düsseldorf v. 22.09.2000 - 22 U 208/99 - NJW-RR 2001, 458-459; M. Hamdan/Günes in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 4 ProdHaftG, Rn. 2.