Außenwirkung eines Verwaltungsaktes
Eine Regelung entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen, wenn sie an einen Rechtsträger gerichtet ist, der außerhalb der Verwaltung steht.
1BVerwG NVwZ 2012, 1483, 1484; Quellen:
[1] BVerwG NVwZ 2012, 1483, 1484;