Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
Der Antrag nach
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist begründet, wenn nach summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das richtet sich grundsätzlich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
Das Aussetzungsinteresse überwiegt ferner auch dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen.