Aus der Formulierung des § 35 S. 1 geht hervor, dass für das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht eine bestimmte Art der Handlung ausschlaggebend ist. Die hoheitliche Maßnahme stellt dabei den Oberbegriff dar, der durch die Begriffe Verfügung und Entscheidung beispielhaft erläutert wird.
1BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk VwVfG § 35 Rn. 114Quellen:
[1] BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk VwVfG § 35 Rn. 114