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Organisationspflicht
Als Organisationspflicht bezeichnet man die Pflicht des Geschäftsherrn, für eine betriebliche Organisation und eine Überwachung der Gehilfen zu sorgen.
1
BGHZ 11, 151, 155 ff.
Quellen:
[1] BGHZ 11, 151, 155 ff.
Weitere Definitionen
ohne rechtlichen Grund
Organhaftung
Organisationspflicht
Pfandrecht
Pflichtteilsberechtigte