Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem.
§ 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.