Entreicherung
Entreicherung ist der Zustand, der entsteht, wenn der vormals Bereicherte nunmehr nicht mehr bereichert ist, sodass ein Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz ausgeschlossen ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind alle adäquat kausal auf dem Bereicherungsvorgang beruhenden Vermögenseinbußen des Bereicherungsschuldners als Entreicherung vom Herausgabeanspruch abzuziehen. Nach Ansicht der herrschenden Lehre müssen darüber hinaus die Aufwendungen oder sonstigen vermögensmindernden Betätigungen des Bereicherungsschuldners gerade auf sein Vertrauen in die Beständigkeit des Erwerbs zurückzuführen sein.
1 BGHZ 1, 75-83; BGHZ 118, 383-394; OLG Hamm v. 02.02.1995 - 21 U 113/94 - NJW-RR 1995, 1010-1013.Quellen:
[1] BGHZ 1, 75-83; BGHZ 118, 383-394; OLG Hamm v. 02.02.1995 - 21 U 113/94 - NJW-RR 1995, 1010-1013.