Statthaftigkeit der Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
Ein Antrag nach
§ 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage oder ein Anfechtungswiderspruch statthaft wäre. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes
Der Antrag muss darauf gerichtet sein, die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs bzw. Anfechtungsklage anzuordnen (
§ 80 Abs. 2 VwGO) bzw. wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO).