Unternehmerregress
Die Regelungen über den sog Unternehmerregress gem §
§ 478,
479 BGB wiederum verfolgen den Zweck, dass sich ein solcher Letztverkäufer nicht auf den für ihn nachteiligen Wirkungen des verstärkten Verbraucherschutzes „sitzen bleibt“, sondern diese zumindest partiell auf seinen Vorlieferanten übertragen kann. §§ 478, 479 gewähren dem Unternehmer gegen seinen Vorlieferanten deshalb mehrere Privilegien, die (wegen
§ 478 Abs. 4 BGB) im wirtschaftlichen Ergebnis sogar zwingend angelegt sind.
1MünchKomm/S Lorenz (6. Aufl 2012) § 478 Rn 1; Staudinger/Roland Michael Beckmann (2014) N. Kauf, Rn. 219.Quellen:
[1] MünchKomm/S Lorenz (6. Aufl 2012) § 478 Rn 1; Staudinger/Roland Michael Beckmann (2014) N. Kauf, Rn. 219.