Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung dauert der Betrieb eines Kraftfahrzeugs solange an, wie der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht
Ob sich ein Kraftfahrzeug in Betrieb befindet, beurteilt sich nach der sogenannten maschinentechnischen Auffassung danach, ob die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden motorischen Kräfte weiter unmittelbar oder mittelbar auf dieses selbst oder eine seiner Betriebseinrichtungen einwirkten.
Quellen:
[1] Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 19; RGZ 122, 270; RGZ 126, 333; RGZ 132, 262; BGHZ 29, 163, 169; RGZ 122, 270; BGH NJW 1959, 627; Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2015 Anm. 1.