Behörde
Behörde iSd
§ 1 Abs. 4 VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das VwVfG legt einen funktionalen Behördenbegriff zugrunde, der nicht auf die organisatorische Eingliederung in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sondern maßgeblich auf die Rechtsnatur der Tätigkeit abstellt.
1OVG Bremen NVwZ 2011, 1146, 1147; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk VwVfG § 35 Rn. 125.Quellen:
[1] OVG Bremen NVwZ 2011, 1146, 1147; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk VwVfG § 35 Rn. 125.