Aufgedrängte Bereicherung
Die aufgedrängte Bereicherung beschreibt einen Zustand, in dem der Bereicherungsschuldner kein Interesse an der jeweiligen Bereicherung hat, da diese gegen seinen Willen erfolgte.
1Münchener Kommentar-BGB/Schwab, 6. Auflage München 2013, § 818, Rn. 194.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Schwab, 6. Auflage München 2013, § 818, Rn. 194.