Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Tatsachen i.S.d. § 48 Abs. 4 VwVfG
Tatsachen i.S.d.
§ 48 Abs. 4 VwVfG
erfasst den Sachverhalt, von dem die Behörde ausgeht. Überdies umfasst der Begriff der Tatsachen auch sog. Rechtsirrtümer.
Weitere Definitionen
Abdrängende Sonderzuweisung
Anstellungstheorie
Arbeitsplatz
Aufdrängende Sonderzuweisung
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne