Notwendige Teilnahme
Von notwendigen Teilnahme spricht man, wenn ein Tatbestand so gefasst ist, dass seine Verwirklichung schon begrifflich die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, vor § 25 Rdn. 2.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, vor § 25 Rdn. 2.