Bei einer Wahlfeststellung erfolgt eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage, es kann dem Täter also nicht nachgewiesen werden, welchen von mindestens zwei Tatbeständen er verwirklicht hat, jedoch steht für das erkennende Gericht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Täter einen von diesen beiden Tatbeständen verwirklicht hat.
1BGH NJW 1983, 239; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 261 [Freie Beweiswürdigung], Rn. 19.Quellen:
[1] BGH NJW 1983, 239; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 261 [Freie Beweiswürdigung], Rn. 19.