Dienstag, 5. September 2017

Das dingliche Vorkaufsrecht - Übertragung

Der vierte Beitrag in unserer Reihe zum dinglichen Vorkaufsrecht: Übertragung des dinglichen Vorkaufsrechts . Wir wollen in dem kommenden Tagen einen kompletten Überblick über das dingliche Vorverkaufsrecht geben, was damit geregelt wird, und wie es sich zum Beispiel vom schuldrechtlichen Vorverkaufsrecht abgrenzt. Und wir wollen euch natürlich zeigen, wie ihr bei Elchwinkel alles aus einer Hand bekommt - angefangen bei den Gesetzen, über Definitionen und hin zum Editor, in dem ihr alles verbinden könnt.

 

Übertragung des dinglichen Vorkaufsrechts

Grundsätzlich ist das dingliche Vorkaufsrecht nicht übertragbar und auch nicht vererbbar, §§ 1098 I, 473 S. 1 BGB. Daher ist es auch nicht mit Nießbrauch oder einem Pfandrecht belastbar (§§ 1069 II, 1274 II BGB) und nicht pfändbar (§§ 851, 857 ZPO). Jedoch kann es durch Vereinbarung übertrag- und vererbbar gemacht werden. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden (§ 1103 I BGB) und kann daher nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück übertragen werden.