(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt, 2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes, 3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung, 4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, 5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr, 6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage, 7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der erweiterten Kapazität, 8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslastungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich, 9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei- oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen.