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Unterabschnitt 3 - Allgemeine Zuteilungsvorschriften
§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
§ 17 Überprüfung von Angaben
§ 18 Kostenlose Zuteilung
Zuteilungsgesetz 2007
(Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 - ZuG 2007)
§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 2
,
§ 8 Abs. 1 Satz 5
,
§ 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4
,
§ 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3
und
§ 13 Abs. 2 Satz 2
erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.