(1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Berechtigungen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.

(2) Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Nettostromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Maßgeblich für die Menge nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. Er muss die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Nettostromerzeugung enthalten. Auf die Angaben nach Satz 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, keine Anwendung.

(4) Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, vor. Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage keinen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten, gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeugung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.

(5) Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Menge Strom. Dabei wird die zugeteilte Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zuteilungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent verringert. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Vergleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1.