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Titel 4 - Verteilungsverfahren
§ 872 Voraussetzungen
§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 874 Teilungsplan
§ 875 Terminsbestimmung
§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 877 Säumnisfolgen
§ 878 Widerspruchsklage
§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880 Inhalt des Urteils
§ 881 Versäumnisurteil
§ 882 Verfahren nach dem Urteil
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 872 Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.